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Stellungnahme zur erneuten öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 „Langwasser“

Forderung: vollständige Unterschutzstellung des rund 30 Hektar großen Moorenbrunnfelds

04.11.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Nürnberg, nimmt zur erneuten öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 „Langwasser“ wie folgt Stellung: Wir fordern die Stadt Nürnberg nachdrücklich auf, das gesamte rund 30 Hektar große Moorenbrunnfeld als zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet auszuweisen. Die vorgesehene Beschränkung auf lediglich rund zehn Hektar lehnen wir aus naturschutzfachlichen, ökologischen und rechtlichen Gründen ab. Die nunmehr vorgesehene Schutzgebietserweiterung erfasst nur etwa ein Drittel der ursprünglich zur Unterschutzstellung vorgesehenen Fläche. Für eine derart weitgehende Reduzierung bestehen nach den bislang öffentlich bekannt gewordenen Informationen keine hinreichend überzeugenden naturschutzfachlichen Gründe.

1. Außergewöhnliche Artenvielfalt und landesweite Bedeutung

Das Moorenbrunnfeld gehört zu den ökologisch besonders wertvollen verbliebenen Offenlandflächen im Nürnberger Stadtgebiet. Nach den veröffentlichten Untersuchungsergebnissen wurden auf den dortigen Sandmagerrasen insgesamt 776 Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen, darunter 33 Arten der Roten Liste. Diese Zahlen belegen die herausragende Bedeutung des Gebiets für die biologische Vielfalt. Besonders hervorzuheben sind die nährstoffarmen, trockenwarmen Sandstandorte, die spezialisierten und teilweise gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum bieten. Der Freistaat Bayern stuft das Moorenbrunnfeld als Biotop von landesweiter Bedeutung ein. Die Schutzwürdigkeit beschränkt sich dabei nicht zwangsläufig auf einzelne Flächen mit besonders hoher Artenzahl. Für den langfristigen Erhalt gefährdeter Arten sind auch die räumlichen Zusammenhänge zwischen Kernlebensräumen, angrenzenden Offenflächen, Rückzugsräumen und Entwicklungsflächen von erheblicher Bedeutung. Eine Schutzgebietsausweisung, die sich auf isolierte Teilflächen beschränkt, wird dieser ökologischen Funktion nur unzureichend gerecht.

2. Bedeutung für den überregionalen Biotopverbund – SandAchse Franken

Das Moorenbrunnfeld ist Bestandteil der SandAchse Franken, eines überregional bedeutsamen Biotopverbunds zur Sicherung charakteristischer Sand- und Trockenlebensräume. Gerade diese Lebensräume sind durch Siedlungsentwicklung, Verkehrsflächen, Nutzungsänderungen und zunehmende Zerschneidung erheblich unter Druck geraten. Gemäß § 20 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll ein Netz verbundener Biotope geschaffen werden, das mindestens zehn Prozent der Fläche jedes Bundeslands umfasst. Nach § 21 BNatSchG dient der Biotopverbund insbesondere der dauerhaften Sicherung von Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten und der Bewahrung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Die vollständige Sicherung des Moorenbrunnfelds würde einen wichtigen Beitrag zu diesen gesetzlichen Zielsetzungen leisten. Dagegen besteht bei einer Reduzierung des Schutzgebiets auf rund zehn Hektar das Risiko, dass ökologisch notwendige Verbindungs- und Entwicklungsflächen außerhalb des Schutzgebiets verbleiben.
Ein Biotopverbund kann seine Funktion dauerhaft nur erfüllen, wenn nicht allein einzelne hochwertige Kernflächen, sondern auch ihre räumlichen und funktionalen Verbindungen gesichert werden.

3. Voraussetzungen für eine vollständige Unterschutzstellung nach § 26 BNatSchG

Die rechtliche Grundlage für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets bildet § 26 Abs. 1 BNatSchG. Danach können Gebiete insbesondere zum Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung unter Landschaftsschutz gestellt werden. Die vorliegenden Erkenntnisse zur biologischen Vielfalt, zur landesweiten Biotopbedeutung und zur Funktion innerhalb der SandAchse Franken liefern gewichtige Gründe für eine vollständige Unterschutzstellung des Moorenbrunnfelds. Entscheidend ist nicht, ob jede Teilfläche eine gleich hohe Artenvielfalt aufweist. Vielmehr ist zu prüfen, welche Flächen zur Erhaltung des Naturhaushalts, des Landschaftscharakters und der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gesamtgebiets erforderlich sind. Die Einbeziehung bislang weniger artenreicher Flächen kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn diese als Puffer-, Verbindungs- oder Entwicklungsflächen zur Sicherung des Schutzzwecks beitragen. Wir fordern deshalb, die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des gesamten Moorenbrunnfelds anhand nachvollziehbarer fachlicher Kriterien zu beurteilen und die Schutzgebietsgrenzen entsprechend festzulegen.

4. Der Stadtratsbeschluss vom 14. Juni 2023 verlangt den Erhalt des Moorenbrunnfelds

Besonders schwer wiegt, dass die vorgesehene Beschränkung der Unterschutzstellung im Widerspruch zur erklärten umweltpolitischen Zielsetzung der Stadt Nürnberg steht. Mit dem Beschluss „Nürnberg grün und lebenswert erhalten“ vom 14. Juni 2023 hat sich der Stadtrat zur Eindämmung des Flächenverbrauchs und zur Reduzierung der Umwandlung von Grünflächen bekannt. In den vom Umweltamt der Stadt Nürnberg veröffentlichten umweltrelevanten Zielen aus Fachgesetzen und Fachplänen, Stand Juni 2026, wird der „Erhalt von Reichswald, Knoblauchsland, Moorenbrunnfeld und der landwirtschaftlichen Flächen im Nürnberger Süden“ ausdrücklich als Ziel dieses Beschlusses aufgeführt. Die Stadtverwaltung selbst benennt damit das Moorenbrunnfeld als besonders schützenswerten Freiraum. Dieser Beschluss ist zwar keine eigenständige naturschutzrechtliche Schutzgebietsausweisung. Er stellt jedoch eine klare politische und planerische Selbstverpflichtung dar, die bei der Entscheidung über den Schutzgebietsumfang berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt werden muss. Es wäre widersprüchlich, einerseits den Erhalt des Moorenbrunnfelds ausdrücklich zum städtischen Ziel zu erklären, andererseits aber zwei Drittel der ursprünglich vorgesehenen Schutzfläche ohne überzeugende naturschutzfachliche Begründung von der Unterschutzstellung auszunehmen.

5. Gewerbliche Flächenreserven rechtfertigen keine fachlich unbegründete Reduzierung des Schutzgebiets

Nach der öffentlichen Berichterstattung hat die Siemens AG Einwendungen gegen die ursprünglich vorgesehene Unterschutzstellung ihrer Grundstücke erhoben und auf deren Bedeutung als strategische Reserve für eine mögliche gewerbliche Nutzung verwiesen. Das Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz ist selbstverständlich zu beachten. Daraus folgt jedoch kein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass ökologisch schutzwürdige Grundstücke von einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommen werden. Art. 14 Abs. 2 GG bestimmt ausdrücklich: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung privater Grundstücke ist grundsätzlich möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Regelungen verhältnismäßig ausgestaltet werden. Auch eine mögliche spätere gewerbliche Nutzung stellt für sich genommen keinen zwingenden Ausschlussgrund dar. Die Stadt muss die betroffenen Eigentümerinteressen rechtlich prüfen und angemessen berücksichtigen. Sie darf jedoch die fachliche Abgrenzung eines Schutzgebiets nicht allein von Eigentumsverhältnissen oder unverbindlichen gewerblichen Entwicklungsabsichten abhängig machen.
Naturschutzfachliche Kriterien müssen für die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen maßgeblich sein – nicht die Frage, ob die Grundstücke dem Freistaat Bayern oder einem privaten Unternehmen gehören.
Sollte die Stadt die Herausnahme der Siemens-Flächen auf konkrete rechtliche Hindernisse stützen, sind diese im Verfahren offenzulegen und nachvollziehbar zu begründen.

6. Vermeidung weiterer Bodenversiegelung und Schutz des Stadtklimas

Das Moorenbrunnfeld erfüllt als zusammenhängende unbebaute Freifläche weitere wichtige Funktionen für den Naturhaushalt. Unversiegelte Böden ermöglichen die Aufnahme und Versickerung von Niederschlagswasser, dienen als Lebensraum für Bodenorganismen und tragen zur natürlichen Temperaturregulation bei. Offene Vegetationsflächen können darüber hinaus zur nächtlichen Abkühlung und zur klimatischen Entlastung angrenzender Siedlungsräume beitragen. Die konkrete stadtklimatische Bedeutung des Moorenbrunnfelds ist anhand der vorhandenen Nürnberger Stadtklimauntersuchungen zu bewerten. Die fortschreitende Bebauung und Versiegelung würde diese Funktionen teilweise dauerhaft beeinträchtigen. § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch verpflichtet zur sparsamen und schonenden Inanspruchnahme von Grund und Boden. § 1 Abs. 5 BNatSchG betont den Vorrang der erneuten Nutzung bereits bebauter Flächen gegenüber der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Diese gesetzlichen Leitlinien sprechen dafür, gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig auf bereits erschlossenen, versiegelten oder anderweitig vorbelasteten Flächen zu suchen. Die Sicherung des Moorenbrunnfelds ist damit auch ein Beitrag zur langfristigen Flächenvorsorge und zur Klimaanpassung Nürnbergs.

7. Erholungsfunktion und Verantwortung gegenüber kommenden Generationen

Das Moorenbrunnfeld ist nicht nur Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzenarten, sondern zugleich Teil der verbliebenen offenen Landschaft im Nürnberger Südosten. Solche zusammenhängenden Freiräume besitzen angesichts der fortschreitenden Verdichtung des Stadtgebiets einen hohen Wert für Naturerleben, Landschaftswahrnehmung und wohnortnahe Erholung. Der Schutz dieser Flächen dient daher nicht ausschließlich einzelnen gefährdeten Arten, sondern auch dem Gemeinwohl. Die Entscheidung über das Moorenbrunnfeld wird langfristig bestimmen, ob ein ökologisch wertvoller Freiraum dauerhaft erhalten bleibt oder ob seine weitere bauliche Inanspruchnahme ermöglicht wird.

8. Unsere konkreten Forderungen

Der BUND Naturschutz, Kreisgruppe Nürnberg, fordert:

  • die vollständige Einbeziehung des rund 30 Hektar großen Moorenbrunnfelds in die Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 13 „Langwasser“, einschließlich der ökologisch erforderlichen Puffer-, Verbindungs- und Entwicklungsflächen
  • die Überarbeitung des vorliegenden Verordnungsentwurfs mit einer Schutzgebietsabgrenzung, die sich an den naturschutzfachlichen Funktionen des Gesamtgebiets orientiert und nicht an den Eigentumsgrenzen
  • die Offenlegung der fachlichen und rechtlichen Gründe, die zur Reduzierung der ursprünglich vorgesehenen Schutzfläche von rund 30 auf rund zehn Hektar geführt haben, einschließlich einer nachvollziehbaren Bewertung der ausgeschlossenen Flächen
  • die ausdrückliche Berücksichtigung des Stadtratsbeschlusses vom 14. Juni 2023, der den Erhalt des Moorenbrunnfelds als Ziel der Nürnberger Stadtentwicklung benennt
  • die dauerhafte Sicherung der wertvollen Sandmagerrasen und ihrer ökologischen Verbindungen durch geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Biotopverbundmaßnahmen
  • den Verzicht auf eine zusätzliche bauliche Inanspruchnahme und Versiegelung des Moorenbrunnfelds sowie die vorrangige Nutzung vorhandener gewerblicher Innenentwicklungspotenziale

9. Schlussfolgerung

Das Moorenbrunnfeld ist mit seinen nachgewiesenen 776 Tier- und Pflanzenarten, darunter 33 Arten der Roten Liste, seiner landesweiten Biotopbedeutung und seiner Funktion innerhalb der SandAchse Franken ein herausragender Bestandteil des Nürnberger Naturerbes. Eine Beschränkung der Unterschutzstellung auf lediglich rund zehn Hektar wird dem fachlich begründeten Anspruch auf Erhaltung dieses zusammenhängenden Lebensraums nicht gerecht, solange die Herausnahme der übrigen Flächen nicht durch eine nachvollziehbare ökologische und rechtliche Prüfung gerechtfertigt ist.

Der BUND Naturschutz fordert deshalb, die vorgesehene Verkleinerung der Schutzgebietserweiterung zurückzunehmen und das gesamte Moorenbrunnfeld dauerhaft als Landschaftsschutzgebiet zu sichern.

Wir bitten darum, diese Stellungnahme im laufenden Verfahren vollständig zu berücksichtigen, die vorgetragenen Einwendungen fachlich und rechtlich zu prüfen und uns das Ergebnis einschließlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Peter Murawski
Staatsminister a.D.
1. Vorsitzender des BUND Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Nürnberg