Stellungnahme zur Änderung der Baumschutzverordnung
Der BUND Naturschutz bedankt sich für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die Baumschutzverordnung ist das wichtigste Instrument zum Schutz des städtischen Baumbestandes. Sie ist unverzichtbar, um einen artenreichen Bestand älterer Bäume dauerhaft zu erhalten. Artenvielfalt und ökologische Leistungen der Bäume hängen primär vom Alter der Bäume ab. Im Klimawandel sind große Bäume die wesentlichen Elemente zur Verbesserung des Stadtklimas.
Wir bedauern daher das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.07.2024 (Az. 14 B 22.2576), erkennen dieses und den daraus folgenden Genehmigungstatbestand aber natürlich an. Für den Baumstaild in Nürnberg stellt die Rechtsprechung trotzdem einen Einschnitt dar.
Davon abgesehen weist die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg weitere Schwächen auf, die im Zuge einer Überarbeitung geändert werden sollten. Grundsätzlich ist dabei dem Baumerhalt vor einer Fällung der Vorzug zu geben.
Ersatzpflanzungen müssen wiederum stärker verpflichtend sein, sollte eine Fällung sich tatsächlich als unumgänglich erweisen. Auch müssen Ersatzpflanzungen im Umfang dem Alter und der ökologischen Bedeutung gefällter Bäume möglichst nahekommen.
Ausgleichszahlungen sind die schlechteste Alternative. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist dabei aus Sicht des BUND Naturschutz viel zu gering und entspricht gerade im Klimawandel nicht mehr dem tatsächlichen Aufwand, der für das sichere Anwachsen eines Jungbaums erforderlich ist.
In der Baumschutzverordnung vom 29. April 1999 wurde der Schutzumfang von 60 cm in einem Meter Höhe auf 80 cm herabgesetzt. Für diese drastische Einschränkung gab es keine fachlichen Gründe. Ganz im Gegenteil war der Schutzumfang von 60 cm in vielen Baumschutzverordnungen üblich. Trotz massiver Defizite im städtischen Baumbestand hat die Stadt Nürnberg den Baumschutz dramatisch reduziert. Der BUND Naturschutz fordert daher unter § 1, Abs. 3, Pkt. 1 den Schutzumfang auf mindestens 60 cm, gemessen in 100 cm über dem Erdboden, heraufzusetzen. Auch müssen mehrstämmige Bäume geschützt werden, wenn einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 100 cm über dem Erdboden, aufweist.
Genehmigungen nach § 4 dürfen erst erteilt werden, wenn in dieser Reihenfolge ein rechtsgültiger Bebauungsplan existiert, eine Baugenehmigung erteilt und der Baubeginn angezeigt wurde. Im anderen Fall haben Fällgenehmigungen zu unterbleiben.
Der BUND Naturschutz bittet um Berücksichtigung seiner Anregungen und Bedenken.