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Frankenschnellweg – ein klima- und verkehrspolitisch nicht mehr vertretbares Großprojekt

Pressemitteilung vom 28. Mai 2026

Der BUND Naturschutz kritisiert die von der Stadt Nürnberg am heutigen Tag durchgeführte Informationsveranstaltung zum Frankenschnellweg-Projekt am Leiblsteg als rechtlich anfechtbar und mit den Vorgaben der Bayerischen Gemeindeordnung unvereinbar.

Der Stadtverwaltung ist offenbar nicht gegenwärtig, dass während eines laufenden Bürgerentscheids die Kommune besonderen rechtlichen Bindungen unterliegt. Nach Art. 18a Abs. 15 Bayerische Gemeindeordnung hat die Gemeinde die Bürgerinnen und Bürger sachlich zu informieren und die Auffassungen des Bürgerbegehrens sowie die Positionen der Gemeindeorgane in gleichem Umfang darzustellen. Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot staatlicher Stellen und dient dem Schutz der freien und unbeeinflussten Abstimmungsentscheidung.

Art. 18a Abs. 15 Satz 1 GO bestimmt ausdrücklich, dass die Gemeinde den Bürgern die von den Vertretern des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen „in gleichem Umfang“ darzulegen hat wie die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen. Daraus folgt ein strenges kommunalrechtliches Gleichbehandlungsgebot während des laufenden Abstimmungsverfahrens. 

Die heutige Veranstaltung genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Vertreter der Stadt Nürnberg informieren dort erneut ausschließlich aus Sicht der Projektbefürworter über das Tunnelprojekt. Vertreter des Bürgerbegehrens wurden dagegen nicht gleichberechtigt beteiligt und erhielten keine Möglichkeit zur Darstellung ihrer Positionen in entsprechendem Umfang. Damit verschafft die Stadt ihrer eigenen Auffassung unter Einsatz öffentlicher Mittel ein zusätzliches Übergewicht innerhalb eines bereits laufenden Abstimmungsverfahrens.

Die kommunale Öffentlichkeitsarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot gebunden. Staatliche Stellen dürfen ihre Amtsautorität sowie ihre finanziellen und organisatorischen Ressourcen nicht einsetzen, um auf die politische Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger zugunsten einer bestimmten Position Einfluss zu nehmen. Dies gilt insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Wahlen und direktdemokratischen Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mehrfach festgestellt, dass staatliche Organe nicht in amtlicher Funktion einseitig auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung einwirken dürfen (vgl. BVerfGE 44, 125; 138, 102). 

„Diese einseitige Einflussnahme während eines laufenden Bürgerentscheids verstößt gegen die gesetzliche Verpflichtung zur gleichgewichtigen Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen“, erklärt Klaus-Peter Murawski für die BN-Kreisgruppe Nürnberg. „Die Stadt darf ihre institutionelle und finanzielle Überlegenheit nicht nutzen, um die Vorbereitung des Bürgerentscheids zugunsten der eigenen Position zu beeinflussen.“ 

„Wenn die Stadt nun zusätzlich während des laufenden Bürgerentscheids erneut eigene Informationsveranstaltungen ohne gleichberechtigte Beteiligung der Vertreter des Bürgerbegehrens organisiert, verletzt sie die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur ausgewogenen Information“, erklärt Bettina Klose.

Der BUND Naturschutz fordert die Stadt Nürnberg daher auf, die gesetzlichen Vorgaben des Art. 18a Bayerische Gemeindeordnung strikt einzuhalten und während des laufenden Bürgerentscheids jede einseitige amtliche Öffentlichkeitsarbeit zu unterlassen.