Stellungnahme zur Bekanntmachung des Umweltamts der Stadt Nürnberg zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets Wetzendorfer Landgraben im Bereich Nürnberg/Ortsteile Großreuth h. d. Veste, Kleinreuth h. d. Veste, Thon, Wetzendorf, Schniegling
Pressemitteilung vom 6. Mai 2021
Die laut dem Amtsblatt Nr. 5 vom 03.03.2021 vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets Wetzendorfer Landgraben wird vom BUND Naturschutz ausdrücklich begrüßt. Die Stadt Nürnberg trägt damit grundsätzlich ihrer hohen Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung in Zeiten des Klimawandels Rechnung. Starkregenereignisse können zu massiven Schäden führen, wenn wie hier stauende Keuperschichten und ein relativ flaches Geländeprofil den Abfluss behindern.
Umso mehr ist zu kritisieren, dass die Stadt Nürnberg gleichzeitig neue Wohngebiete im gefährdeten Bereich plant. Das Überschwemmungsgebiet betrifft nämlich auch die geplante Umwandlung in Bauland und einen Park zwischen der Schleswiger Straße und der Parlerstraße im südöstlichen Knoblauchsland. Mit der Pressemitteilung vom 12. März 2021 hat sich der BUND Naturschutz bereits gegen Bebauung des Wetzendorfer Landgrabens und des Seegrabens unter anderem wegen der erheblich nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt ausgesprochen.
Dem BUND Naturschutz ist natürlich klar, dass die Sicherstellung des Überschwemmungsgebiets und der Bebauungsplan Nr. 4641 „Wetzendorf“ getrennte Verfahren sind. Das gesamte Gebiet zeichnet sich jedoch durch hohe (1-3 m) bis sehr hohe (0-1 m) Grundwasserstände aus, weshalb ohnehin die Versickerungseigenschaften mäßig bis gering sind.
Der BUND Naturschutz weist ausdrücklich darauf hin, dass gerade durch die geplante Bebauung an den Rändern des Überschwemmungsgebiets des Wetzendorfer Landgrabens die ökologischen Bodenfunktionen und die Wasserspeicherkapazitäten sehr stark beeinträchtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass das Überschwemmungsgebiet durch den geplanten Geschossbau mit abzusehendem Tiefbau maßgeblich beeinflusst und womöglich ausgeweitet wird.
Der BUND Naturschutz fordert daher, das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) strikt einzuhalten. Die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG konterkariert den Schutzzweck und ist strikt abzulehnen. Insbesondere sieht der BUND Naturschutz einen Verstoß gegen § 78 Abs. 2, Punkt 1 und Punkt 3-8 WHG.
Das Gebiet des Seegrabens östlich des Berufsförderungswerks mit den vom Landesamt für Umwelt kartierten Biotopen weist sehr feuchte Böden auf, die jährlich zeitweise überschwemmt sind. Es ist davon auszugehen, dass die Überschwemmungsflächen bei einem Hochwasser deutlich höher ausfallen. Zudem sollten aus Sicht des BUND Naturschutz ebenfalls die Auswirkungen eines Hochwasserereignisses auf den Seegraben als Gewässer III. Ordnung und damit unmittelbar auf den Wetzendorfer Landgraben berechnet werden, zumal der Seegraben zum maßgeblichen Wasserzulauf für den Wetzendorfer Landgraben beiträgt.
Die Kartierung des Überschwemmungsgebiets zeigt umso mehr, dass dieses Gebiet eine hohe ökologische Bedeutung hat. Der BUND Naturschutz bekräftigt somit seine Forderung, dieses Gebiet und seine ökologische Bedeutung zu bewahren und auf eine Bebauung zu verzichten.